§ 4.Paragraph 4,
Personen, die als jugoslawische Staatsangehörige Vermögenschaften, Rechte und Interessen durch eine staatliche Maßnahme, die ihren Rechtsgrund nicht im Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages hat, auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien verloren haben, wird keine Entschädigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt. Personen, die als jugoslawische Staatsangehörige Vermögenschaften, Rechte und Interessen durch eine staatliche Maßnahme, die ihren Rechtsgrund nicht im Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages hat, auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien verloren haben, wird keine Entschädigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt.