Bundesrecht konsolidiert

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11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 29

Kurztitel

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.09.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsZur Ermittlung der Entschädigung für Geldforderungen gegen Schuldner, die ihren Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, ist vom Nennwert des von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf Grund des Artikels 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmten, zurückbehaltenen oder liquidierten Betrages, ausgedrückt in Dinar der am 28. November 1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung, auszugehen.
  2. Absatz 2Soweit eine Geldforderung gegen einen Schuldner, der seinen Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatte, nach dem 15. Mai 1945 außerhalb des Gebietes der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien geregelt wurde, wird für diese Forderung keine Entschädigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt.
  3. Absatz 3Für Forderungen gegen Schuldner, die ihren Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955 außerhalb des Gebietes der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, wird keine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz gewährt.
  4. Absatz 4Entschädigung für in Absatz eins, genannte Geldforderungen wird in dem Ausmaß gewährt, als die Forderung zu Recht bestand und einbringlich gewesen wäre.
  5. Absatz 5Die Entschädigung für eine solche Geldforderung beträgt je Dinar der am 28. November 1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung zwanzig Groschen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006217

Alte Dokumentnummer

N11962128320

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/195/P29/NOR12006217

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