Bundesrecht konsolidiert

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11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 26

Kurztitel

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.09.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Entschädigung für von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Aktien jugoslawischer Emission ist, soweit nicht Paragraph 25, Absatz 3, Anwendung findet, so zu berechnen, als ob dem Entschädigungswerber eine Geldforderung gegen die Föderative Volksrepublik Jugoslawien zugestanden wäre.
  2. Absatz 2Die Höhe der Geldforderung richtet sich nach dem Verkehrswert der Aktie. Dieser ist unter Berücksichtigung von Kurswerten der Aktie in den der Ablieferung und Registrierung vorangegangenen acht Jahren an Börsen innerhalb oder außerhalb des jugoslawischen Staatsgebietes, von außerbörslichen Notierungen, Steuerkurswerten und sonstigen für den Verkehrswert maßgeblichen Umständen in Dinar zu ermitteln. Paragraph 24, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Entschädigung für den gemäß Absatz 2, ermittelten Dinarbetrag beträgt je Dinar zwanzig Groschen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006214

Alte Dokumentnummer

N11962128290

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/195/P26/NOR12006214

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