Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 14

Kurztitel

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsZur Ermittlung des Richtwertes für Grund und Boden sind bei Grundstücken, für die nach diesem Bundesgesetz eine Entschädigung zu gewähren ist, Größe und Kulturgattung festzustellen. Dieser Feststellung sind, soweit sie vorhanden sind, die Angaben im Grundkataster nach dem Stand vom 15. Mai 1945 zugrunde zu legen. Liegen solche Katasterunterlagen nicht vor, so sind die im Grundbuch nach dem Stand vom 15. Mai 1945 angegebenen Kulturgattungen zugrunde zu legen. Der Nachweis der Unrichtigkeit solcher im Grundkataster oder im Grundbuch enthaltener Angaben ist zulässig.
  2. Absatz 2Grund und Boden umfaßt die Kulturgattungen Acker, Wiese, Weide, Garten (Gemüse- und Obstgarten sowie Park), Weingarten, Olivengarten, Brachland (Überschwemmungsgebiet), Alpen, Wald, Gewässer sowie Bauflächen. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen.

Schlagworte

Gemüsegarten

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006202

Alte Dokumentnummer

N11962128170

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/195/P14/NOR12006202

Navigation im Suchergebnis