(16)Absatz 16Die Bestimmungen des Art. IV Z 12 lit. b, 14, 25 lit. b, 28 und 32 sowie des Art. V Z 72 dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1962 liegt beziehungsweise der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist, und zwar mit der Maßgabe, daßDie Bestimmungen des Art. römisch IV Ziffer 12, Litera b,, 14, 25 Litera b,, 28 und 32 sowie des Art. römisch fünf Ziffer 72, dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1962 liegt beziehungsweise der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist, und zwar mit der Maßgabe, daß
Art. IV Z 12 lit. b nur gilt, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 liegt,Art. römisch IV Ziffer 12, Litera b, nur gilt, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 liegt,
Art. IV Z 14 nur gilt, wenn es sich um den Versicherungsfall des Todes handelt und der Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 liegt, undArt. römisch IV Ziffer 14, nur gilt, wenn es sich um den Versicherungsfall des Todes handelt und der Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 liegt, und
Art. IV Z 32 nur gilt, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 liegt und ein Anspruch auf Abfindung nur deshalb nicht zustande gekommen ist, weil Anspruchsberechtigte nach § 269 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1961 geltenden Fassung nicht vorhanden waren.Art. römisch IV Ziffer 32, nur gilt, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1955 liegt und ein Anspruch auf Abfindung nur deshalb nicht zustande gekommen ist, weil Anspruchsberechtigte nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1961 geltenden Fassung nicht vorhanden waren.
In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1962 gestellt wird, gebührt die Leistung beziehungsweise die Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1962, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.