Freilager.
§ 12. (1) Auf Antrag eines Herstellers ist ein nicht zu einem Herstellungsbetrieb gehöriger Raum, der zur Lagerung von Tabakwaren bestimmt ist, zum Freilager zu erklären (Freilagerbewilligung), wenn kein Ausschließungsgrund (§ 13) vorliegt. Die Freilagerbewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß der Freilagerinhaber eine Sicherheit für die Tabaksteuer leistet, die auf den durchschnittlichen Lagerbestand an Tabakwaren entfällt.
(2) Als Freilagerinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Freilagerbewilligung lautet.