Bundesrecht konsolidiert

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Tabaksteuergesetz 1962 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 1962

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 107/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 704/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

TabStG 1962

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).

Text

Freilager.

Paragraph 12, (1) Auf Antrag eines Herstellers ist ein nicht zu einem Herstellungsbetrieb gehöriger Raum, der zur Lagerung von Tabakwaren bestimmt ist, zum Freilager zu erklären (Freilagerbewilligung), wenn kein Ausschließungsgrund (Paragraph 13,) vorliegt. Die Freilagerbewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß der Freilagerinhaber eine Sicherheit für die Tabaksteuer leistet, die auf den durchschnittlichen Lagerbestand an Tabakwaren entfällt.

  1. Absatz 2Als Freilagerinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Freilagerbewilligung lautet.

Gesetzesnummer

10003954

Dokumentnummer

NOR12044149

Alte Dokumentnummer

N31962127800

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/107/P12/NOR12044149

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