Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Dienstzulage

Paragraph 68,

Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:

  1. Ziffer eins
    Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind
    150,9 €,
  2. Ziffer 2
    Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind
    220,8 €,
  3. Ziffer 3
    Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind
    340,4 €,
  4. Ziffer 4
    Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind
    401,1 €,
  5. Ziffer 5
    Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien
    510,6 €,
  6. Ziffer 6
    Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz
    340,4 €,
  7. Ziffer 7
    Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Ziffer 8, angeführt ist
    940,1 €,
  8. Ziffer 8
    a) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
    1. Litera b
      Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
      1 170,0 €,
  9. Ziffer 9
    Vizepräsidention oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes
    860,0 €,
  10. Ziffer 10
    für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes
    600,7 €.

Schlagworte

Entlohnung, Zulage

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40179157

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P68/NOR40179157

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