Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 68
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
31.08.2016
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstzulage
§ 68.Paragraph 68,
Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:
Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind
150,9 €,
Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind
220,8 €,
Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind
340,4 €,
Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind
401,1 €,
Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien
510,6 €,
Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz
340,4 €,
Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Ziffer 8, angeführt ist
940,1 €,
a) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
1 170,0 €,
Vizepräsidention oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes
860,0 €,
für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes
600,7 €.
Schlagworte
Entlohnung, Zulage
Im RIS seit
26.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40179157