Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Dienstzulage

Paragraph 68, Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:

  1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

     eine ganze Richterplanstelle und 0,6

     Richterplanstellenanteile systemisiert sind .......... 1 561 S,

  2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

     drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind ...... 2 289 S,

  3. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

     zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind ...... 3 537 S,

  4. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest

     20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind ........ 4 162 S,

  5. Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ..... 5 306 S,

  6. Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz ..... 3 537 S,

  7. Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz,

     soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist .............. 9 780 S,

  8. a) Präsident des Landesgerichtes für

        Zivilrechtssachen Wien,

     b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen

        Wien ............................................. 12 173 S,

  9. Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes .............. 8 947 S.

Schlagworte

Entlohnung, Zulage

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40002032

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P68/NOR40002032

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