Dienstzulage
§ 192. Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß: Paragraph 192, Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:
1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen
Gruppe (Gruppenleiter) ............................... 236,3 €,
2. Erster Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft ................................... 297,5 €,
3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht
unter Z 4 oder 5 angeführt ist, ...................... 621,3 €,
4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines
Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5
angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg ............ 822,6 €,
5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien ................. 1 023,9 €,
6. Erster Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ............................... 752,7 €,
7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ................... 96,4 €,
8. Erster Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur .................................... 271,5 €.