Bundesrecht konsolidiert

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OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Art. 1

Kurztitel

OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 248/1961

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

30.09.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 1

Ziel der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) ist es, eine Politik zu fördern, die darauf gerichtet ist,

  1. Litera a
    in den Mitgliedstaaten unter Wahrung der finanziellen Stabilität eine optimale Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigung sowie einen steigenden Lebensstandard zu erreichen und dadurch zur Entwicklung der Weltwirtschaft beizutragen,
  2. Litera b
    in den Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten, die in wirtschaftlicher Entwicklung begriffen sind, zu einem gesunden wirtschaftlichen Wachstum beizutragen,
    und
  3. Litera c
    im Einklang mit internationalen Verpflichtungen auf multilateraler und nichtdiskriminierender Grundlage zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

10006250

Dokumentnummer

NOR40004091

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/248/A1/NOR40004091

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