Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern Art. 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Typ

Vertrag - Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 9

  1. Absatz einsEinkünfte aus freien Berufen von Personen, die in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz haben, werden im anderen Staat nur insoweit besteuert, als der Erwerbende dort seine Berufstätigkeit unter Benützung einer ihm regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.
  2. Absatz 2Die in einem der beiden Staaten durch selbständige Berufsausübung erzielten Einkünfte von (Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Film-) Schauspielern,

Musikern, Artisten, Sportlern u. dgl. werden jedoch in diesem Staat ohne Rücksicht darauf besteuert, ob der Erwerbstätige hier eine der Berufsausübung dienende und ihm regelmäßig zur Verfügung stehende ständige Einrichtung benützt.

  1. Absatz 3Das in ständigen Einrichtungen angelegte der Ausübung eines freien Berufes dienende bewegliche Vermögen darf in dem Staat besteuert werden, in dem sich diese Einrichtungen befinden.
  2. Absatz 4Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit und die selbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder, Bücherrevisoren, Steuerberater und Patentanwälte.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043744

Alte Dokumentnummer

N3196117753L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/246/A9/NOR12043744

Navigation im Suchergebnis