Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

G. Zustellungen.

Paragraph 98,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, ausgenommen Abschnitt römisch III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.
  2. Absatz 2Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40093314

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P98/NOR40093314

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