Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 97a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97a

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.

Text

Paragraph 97 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von Paragraph 97, Absatz 3, Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Schriftliche Erledigungen können im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise dann übermittelt werden, wenn die Partei (Paragraph 78,) dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000. Paragraph 96, letzter Satz gilt sinngemäß.
  2. Ziffer 2
    Eine Übermittlung im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen Form ist weiters zulässig, wenn die Partei ein Anbringen in derselben Art eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat, sofern die Übermittlung spätestens zwei Werktage nach Einlangen des Anbringens erfolgt. Paragraph 96, letzter Satz gilt sinngemäß.

Schlagworte

Landesabgabe

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104649

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P97a/NOR40104649

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