Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 96
Inkrafttretensdatum
18.07.1987
Außerkrafttretensdatum
29.10.2019
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 96.Paragraph 96,
Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.
Anmerkung
NOV: Abschn. XV, Art. II, Z 2,
BGBl. Nr. 312/1987
Schlagworte
Computerbescheid
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043700
Alte Dokumentnummer
N3196110792T