Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 92
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
F. Erledigungen.
§ 92.
(1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
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a) | Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder |
b) | abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder |
c) | über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. |
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043865
Alte Dokumentnummer
N3196117919S