Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 92

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

F. Erledigungen.

Paragraph 92,
  1. Absatz einsErledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
    1. Litera a
      Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
    2. Litera b
      abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
    3. Litera c
      über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
  2. Absatz 2Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043865

Alte Dokumentnummer

N3196117919S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P92/NOR12043865

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