Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 92
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
F. Erledigungen.
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz einsErledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2)Absatz 2Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043865
Alte Dokumentnummer
N3196117919S