Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

20.12.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

E. Vorladungen.

Paragraph 91,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörde ist berechtigt, Personen, deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
  2. Absatz 2In der Vorladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Vorgeladene vor der Abgabenbehörde erscheinen soll (Abgabepflichtiger, Zeuge, Sachverständiger und so weiter) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Vorladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Vorgeladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. In der Vorladung von Zeugen ist weiters auf die gesetzlichen Bestimmungen über Zeugengebühren (Paragraph 176,) hinzuweisen; dies gilt sinngemäß für die Vorladung von Auskunftspersonen, die gemäß Paragraph 143, Absatz 4, Anspruch auf Zeugengebühren haben.
  3. Absatz 3Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Die Verhängung dieser Zwangsstrafen ist nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Vorladung zu eigenen Handen zugestellt war.
  4. Absatz 4Gegen die Vorladung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Schlagworte

Ladung

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40047401

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P91/NOR40047401

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