(1)Absatz einsSoweit durch Verordnung zugelassen, kann die Abgabenbehörde Akteneinsicht (§ 90) auch in automationsunterstützter Form gestatten. Diese Akteneinsicht ist so zu ermöglichen, daß die Partei sowie die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter auf Antrag der Partei berechtigt werden, Daten dieser Partei im Wege einer automationsunterstützten Datenübertragung mit einem Datenendgerät abzufragen und auszugeben.Soweit durch Verordnung zugelassen, kann die Abgabenbehörde Akteneinsicht (Paragraph 90,) auch in automationsunterstützter Form gestatten. Diese Akteneinsicht ist so zu ermöglichen, daß die Partei sowie die in den Paragraphen 80, ff bezeichneten Vertreter auf Antrag der Partei berechtigt werden, Daten dieser Partei im Wege einer automationsunterstützten Datenübertragung mit einem Datenendgerät abzufragen und auszugeben.