Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 90a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90a

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 90a.
  1. Absatz einsSoweit durch Verordnung zugelassen, kann die Abgabenbehörde Akteneinsicht (§ 90) auch in automationsunterstützter Form gestatten. Diese Akteneinsicht ist so zu ermöglichen, daß die Partei sowie der von der Partei bevollmächtigte Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder auf Antrag der Partei berechtigt werden, Daten dieser Partei im Wege einer automationsunterstützten Datenübertragung mit einem Datenendgerät abzufragen und auszugeben.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zur Abfrage darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und kann mit Bedingungen und Auflagen, die der Datensicherheit dienen, verbunden werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Bewilligung maßgebend gewesen sind, oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist.
  3. Absatz 3Der technische und organisatorische Ablauf des dabei anzuwendenden Verfahrens ist durch Verordnung zu bestimmen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen kann.
  4. Absatz 4Der Bund leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der abgefragten Daten.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12057372

Alte Dokumentnummer

N3199956960L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P90a/NOR12057372

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