Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 85

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.

Text

3. ABSCHNITT.
Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.

A. Anbringen.

Paragraph 85,
  1. Absatz einsAnbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3, schriftlich einzureichen (Eingaben).
  2. Absatz 2Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
  3. Absatz 3Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Absatz eins, bezeichneten Art entgegenzunehmen,
    1. Litera a
      wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
    2. Litera b
      wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
    3. Litera c
      wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
    Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
  4. Absatz 4Wird ein Anbringen (Absatz eins, oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß Paragraph 83, Absatz 4, Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß.
  5. Absatz 5Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Absatz eins, oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104644

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P85/NOR40104644

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