Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.2.2005
§ 323 Abs. 17 idF BGBl. I Nr. 180/2004

Text

2. Vertreter.

Paragraph 80,
  1. Absatz einsDie zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
  2. Absatz 2Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Absatz eins, bezeichneten Pflichten und Befugnisse.
  3. Absatz 3Vertreter (Absatz eins,) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach Paragraph 93, Absatz 3, GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.

Schlagworte

Parteienvertreter

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40062320

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P80/NOR40062320

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