Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 78

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 78,
  1. Absatz einsPartei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (Paragraph 77,), im Beschwerdeverfahren auch jeder, der eine Beschwerde einbringt (Beschwerdeführer), einem Beschwerdeverfahren beigetreten ist (Paragraphen 257 bis 259) oder, ohne Beschwerdeführer zu sein, einen Vorlageantrag (Paragraph 264,) gestellt hat.
  2. Absatz 2Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner,
    1. Litera a
      wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (Paragraph 191, Absatz eins und 2);
    2. Litera b
      wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermeßbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben.
  3. Absatz 3Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Schlagworte

Zwangsstrafe, Ordnungsstrafe

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145052

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P78/NOR40145052

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