(1)Absatz einsPartei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (§ 77), im Berufungsverfahren auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber), einem Berufungsverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) gestellt hat.Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (Paragraph 77,), im Berufungsverfahren auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber), einem Berufungsverfahren beigetreten ist (Paragraphen 257 bis 259) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen Vorlageantrag (Paragraph 276, Absatz 2,) gestellt hat.