Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

4. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden.

Paragraph 76,
  1. Absatz einsOrgane der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
    1. Litera a
      wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (Paragraph 25,), oder um jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt;
    2. Litera b
      wenn sie als Vertreter einer Partei (Paragraph 78,) noch bestellt sind oder bestellt waren;
    3. Litera c
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
    4. Litera d
      im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in Litera a, genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.
  2. Absatz 2Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht in den in Absatz eins, Litera a, bezeichneten Fällen.

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40205329

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P76/NOR40205329

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