Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 73.

Die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben endet, abgesehen von den Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen; eine solche Verständigung ist in Lohnsteuerangelegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nur erforderlich, wenn ein über sein Anbringen durchzuführendes oder gegen ihn gerichtetes Lohnsteuerverfahren beim Übergang der Zuständigkeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange eine vorgesehene Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.

Schlagworte

Zuständigkeitsübergang

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12050423

Alte Dokumentnummer

N3198910722H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P73/NOR12050423

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