Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71
Inkrafttretensdatum
21.08.2003
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 71.
Die örtlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere sachlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40043928