Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

14.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

3. Subsidiarzuständigkeit

Paragraph 70,

Soweit über die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nicht anderes bestimmt wird, richtet sich diese

  1. Ziffer eins
    in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
  2. Ziffer 2
    in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll;
  3. Ziffer 3
    in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010

Im RIS seit

12.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40115709

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P70/NOR40115709

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