Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 68.

Für die Erhebung der Verbrauchsteuern, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr zu erheben sind, ist, wenn nicht anderes bestimmt wird, das Zollamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Tatbestand verwirklicht wird, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Kann nicht festgestellt werden, wo dieser verwirklicht wurde, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40062313

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P68/NOR40062313

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