Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 68
Inkrafttretensdatum
31.12.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 68.
Für die Erhebung der Verbrauchsteuern, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr zu erheben sind, ist, wenn nicht anderes bestimmt wird, das Zollamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Tatbestand verwirklicht wird, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Kann nicht festgestellt werden, wo dieser verwirklicht wurde, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.
Schlagworte
örtliche Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40062313