Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 68.

Für die Erhebung der Verbrauchsteuern, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr zu erheben sind, ist, wenn nicht anderes bestimmt wird, das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Tatbestand verwirklicht wird, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Kann nicht festgestellt werden, wo dieser verwirklicht wurde, so ist jenes Hauptzollamt örtlich zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12054055

Alte Dokumentnummer

N3199441245J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P68/NOR12054055

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