Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 65
Inkrafttretensdatum
31.07.1992
Außerkrafttretensdatum
25.03.2009
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 65.
(1)Absatz einsUnbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 das Finanzamt, in dessen Bereich die Zulassung zum Verkehr zuletzt erfolgt ist, örtlich zuständig. Bei widerrechtlicher Benützung eines Kraftfahrzeuges ist das Finanzamt örtlich zuständig, das als erstes davon Kenntnis erlangt.
(2)Absatz 2Im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen sind die Grenzzollämter für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuständig.
Schlagworte
örtliche Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12051690
Alte Dokumentnummer
N3199221684J