Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 64.
  1. Absatz einsFür die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Grundstück (der wertvollste Teil des Grundstückes) gelegen ist.
  2. Absatz 2Unterliegt ein einheitlicher Erwerbsvorgang teils der Grunderwerbsteuer, teils der Erbschafts- und Schenkungssteuer so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen des Abs. 1.

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043837

Alte Dokumentnummer

N3196117891S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P64/NOR12043837

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