Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 64
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
25.03.2009
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 64.
(1)Absatz einsFür die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Grundstück (der wertvollste Teil des Grundstückes) gelegen ist.
(2)Absatz 2Unterliegt ein einheitlicher Erwerbsvorgang teils der Grunderwerbsteuer, teils der Erbschafts- und Schenkungssteuer so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen des Abs. 1.
Schlagworte
Erbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043837
Alte Dokumentnummer
N3196117891S