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Bundesabgabenordnung § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDas Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Absatz 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für
    1. Ziffer eins
      Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Absatz 5, bekannt gegebenen Umsatzerlöse (Paragraph 189 a, Ziffer 5, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben;
    2. Ziffer 2
      Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben – in diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig;
    3. Ziffer 3
      Abgabepflichtige, die in einem länderbezogenen Bericht gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (Paragraph 8, VPDG) oder eingegangen ist (Paragraph 12, VPDG) angeführt werden;
    4. Ziffer 4
      die Oesterreichische Nationalbank;
    5. Ziffer 5
      alle Unternehmen, die der Aufsicht aufgrund eines der in Paragraph 2, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, genannten Bundesgesetze unterliegen;
    6. Ziffer 6
      Privatstiftungen im Sinn des Privatstiftungsgesetzes – PSG, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993, und vergleichbare ausländische Einrichtungen;
    7. Ziffer 7
      Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium;
    8. Ziffer 8
      Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, als gemeinnützig anerkannt sind;
    9. Ziffer 9
      Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 9, KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied
      1. Litera a
        gemäß Ziffer eins bis 3 oder 5 bis 8 oder 10 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder
      2. Litera b
        seinen Sitz nicht in Österreich hat;
    10. Ziffer 10
      Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1994 sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ gemäß Ziffer eins bis 3 oder 5 bis 9 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt;
    11. Ziffer 11
      Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.
  2. Absatz 2Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Absatz eins, angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sind
    1. Ziffer eins
      die Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind (Paragraph 62,),
    2. Ziffer 2
      die Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,,
    3. Ziffer 3
      die Gebühren im Sinn des Konsulargebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,,
    4. Ziffer 4
      die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinn des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,,
    5. Ziffer 5
      die Grunderwerbsteuer,
    6. Ziffer 6
      die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
    7. Ziffer 7
      die Bodenwertabgabe,
    8. Ziffer 8
      die Versicherungssteuer,
    9. Ziffer 9
      die Feuerschutzsteuer,
    10. Ziffer 10
      die Flugabgabe,
    11. Ziffer 11
      der Finanzierungsbeitrag gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Glücksspielgesetzes – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,,
    12. Ziffer 12
      die Konzessionsabgabe gemäß Paragraph 17, GSpG,
    13. Ziffer 13
      die Spielbankenabgabe gemäß Paragraph 28 und Paragraph 29, GSpG,
    14. Ziffer 14
      die Glücksspielabgaben gemäß Paragraph 57 bis Paragraph 59, GSpG,
    15. Ziffer 15
      die Gebühren gemäß Paragraph 59 a, GSpG.
    Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen jene Aufgaben, die gemäß Paragraph 60, Absatz 2, dem Finanzamt Österreich obliegen.
  3. Absatz 3Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Absatz eins, angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 95, Absatz 4, EStG 1988.
  4. Absatz 4Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls zuständig für
    1. Ziffer eins
      die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben;
    2. Ziffer 2
      die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, EStG 1988 auf der Grundlage von Paragraph 94, Ziffer 2, oder Ziffer 10, EStG 1988, Paragraph 99 a, Absatz 8, EStG 1988, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 98, Absatz eins, EStG 1988;
    3. Ziffer 3
      die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 6, Absatz eins, KStG 1988;
    4. Ziffer 4
      Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des Paragraph 6 b, KStG 1988;
    5. Ziffer 5
      Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß Paragraph 108, Absatz 5, EStG 1988, Paragraph 108 a, Absatz 4 und Absatz 5, letzter Satz EStG 1988 sowie Paragraph 108 g, Absatz 4 und Absatz 5, letzter Satz EStG 1988;
    6. Ziffer 6
      Angelegenheiten betreffend das GSBG;
    7. Ziffer 7
      die Führung eines von einem Abgabepflichtigen angeregten Verständigungsverfahrens und die Erledigung aller mit einem solchen Verständigungsverfahren oder einem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufgaben, soweit sich diese
      1. Litera a
        aus dem EU-BStbG oder
      2. Litera b
        aus einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG ergeben.
      Davon ausgenommen sind die Ernennung von Schiedsrichtern, die Einsetzung eines Schiedsgerichts, der Abschluss der Verträge mit den Schiedsrichtern, die Tragung der Kosten für das Schiedsverfahren sowie die Verständigung über allgemein gültige Geschäftsordnungen für Schiedsgerichte.
  5. Absatz 5Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 in der Steuererklärung gemäß Paragraphen 42,, 43 EStG 1988 oder Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, KStG 1988 bekannt zu geben.
  6. Absatz 6Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 5, hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Finanzamt für Großbetriebe Informationen über sämtliche im Sinne des Paragraph 2, FMABG vorliegenden Genehmigungen elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
  7. Absatz 7Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 8, hat ein Revisionsverband im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, WGG die Liste der ihm am 1. Oktober 2020 angehörenden Bauvereinigungen bis zum 30. Oktober 2020 sowie alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40230795

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P61/NOR40230795

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