Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 60.
  1. Absatz einsFür die Erhebung der Gewerbesteuer ist bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b) örtlich zuständig.
  2. Absatz 2Bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital sind für die weiteren Schritte der Erhebung die Finanzämter örtlich zuständig, in deren Amtsbereich sich die hebeberechtigten Gemeinden befinden. Erstreckt sich eine hebeberechtigte Gemeinde über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter, so ist, wenn eines derselben das Betriebsfinanzamt ist, dieses Finanzamt, sonst das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte gelegen ist.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043833

Alte Dokumentnummer

N3196117887S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P60/NOR12043833

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