Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 59.

Für die Erhebung der nicht durch § 57 geregelten Fälle der Abzugssteuern ist das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Schuldners der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge (des Abfuhrpflichtigen) befindet, oder, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland gelegen ist, das Finanzamt, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des Abfuhrpflichtigen befindet, örtlich zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043832

Alte Dokumentnummer

N3196117886S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P59/NOR12043832

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