Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 57

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Übertragung der Zuständigkeit

Paragraph 57,
  1. Absatz einsEin Finanzamt kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, die Erhebung einer Abgabe auf das andere Finanzamt mit Bescheid befristet oder unbefristet übertragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
  2. Absatz 2Die Übertragung der Zuständigkeit auf das andere Finanzamt kann auch auf Antrag des Abgabepflichtigen erfolgen, wenn wahrscheinlich ist, dass das andere Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt zuständig werden wird.
  3. Absatz 3Bei der Übertragung der Zuständigkeit geht die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides auf das andere Finanzamt über. Paragraph 58, ist nicht anzuwenden.

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40217492

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P57/NOR40217492

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