Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 54
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
25.03.2009
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 54.
(1)Absatz einsFür die gesonderten Feststellungen gemäß § 187 und für die einheitlichen und gesonderten Feststellungen gemäß § 188 Abs. 1 lit. a bis c ist örtlich zuständig:
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a), bei einer Mehrheit von Lagefinanzämtern jedoch jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Leitung des Betriebes befindet;
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b);
bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
(2)Absatz 2Für die einheitlichen und gesonderten Feststellungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens (§ 188 Abs. 1 lit. d) ist das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a) örtlich zuständig.
Schlagworte
örtliche Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043827
Alte Dokumentnummer
N3196117881S