Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

  1. Ziffer 3
    Örtliche Zuständigkeit.
    1. Litera a
      Behörden erster Instanz.

§ 53.
  1. Absatz einsFür die Feststellung der Einheitswerte (§ 186) ist örtlich zuständig:
    1. Litera a
      bei zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betrieben, bei Grundstücken und Betriebsgrundstücken sowie bei Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gelegen ist (Lagefinanzamt). Erstreckt sich diese auf den Amtsbereich mehrerer Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der wertvollste Teil der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) gelegen ist;
    2. Litera b
      bei gewerblichen Betrieben und bei Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet (Betriebsfinanzamt). Ist diese im Ausland, so gilt als Betriebsfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Betriebes befindet;
    3. Litera c
      bei freien Berufen das Finanzamt, von dessen Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Für die im § 189 vorgesehene Feststellung des gemeinen Wertes ist das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der betreffenden juristischen Person berufene Finanzamt (§ 58) örtlich zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12050421

Alte Dokumentnummer

N3198910720H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P53/NOR12050421

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