Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 52a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52a

Inkrafttretensdatum

20.12.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 52a.
  1. Absatz einsDie sachliche Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben endet mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.
  2. Absatz 2Für einen Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt gilt § 75 sinngemäß.
  3. Absatz 3Für einen Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz gilt § 71 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40047390

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P52a/NOR40047390

Navigation im Suchergebnis