Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

13.01.2010

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 50.
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
  2. Absatz 2Sondervorschriften des Gebühren- und Verkehrsteuerrechtes über die Entgegennahme von Anzeigen durch Abgabenbehörden, die nicht zur Erhebung der Abgabe zuständig sind, und über die Weiterleitung der Anzeigen an die zuständigen Behörden bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043823

Alte Dokumentnummer

N3196117877S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P50/NOR12043823

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