Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
26.03.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.
Text
2. ABSCHNITT.
Abgabenbehörden und Parteien.
A. Abgabenbehörden.
1. Allgemeine Bestimmungen.
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz einsAbgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52), der Länder und Gemeinden.Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im Paragraph eins, bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (Paragraph 52,), der Länder und Gemeinden.
(2)Absatz 2Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40104634