Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.

Text

2. ABSCHNITT.
Abgabenbehörden und Parteien.

A. Abgabenbehörden.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 49,
  1. Absatz einsAbgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im Paragraph eins, bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (Paragraph 52,), der Länder und Gemeinden.
  2. Absatz 2Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104634

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P49/NOR40104634

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