Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

2. ABSCHNITT.

Abgabenbehörden und Parteien.

A. Abgabenbehörden.

1. Allgemeine Bestimmungen.

§ 49.
  1. Absatz einsAbgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52).
  2. Absatz 2Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043822

Alte Dokumentnummer

N3196117876S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P49/NOR12043822

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