(1)Absatz einsDie Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter § 4 Abs. 4 oder 5 ASVG fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen mitzuteilen.Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 ASVG fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen mitzuteilen.