Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.

Text

D. Verhältnis zum Ausland.

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter hat auf Antrag des Abgabepflichtigen für Zwecke der Festsetzung von Beschwerdezinsen (Paragraph 205 a,) oder der Aussetzung der Einhebung (Paragraph 212 a,)
    1. Ziffer eins
      nach der Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß Paragraph 8, des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes – EU-BStbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, oder
    2. Ziffer 2
      nach der Einleitung eines Verständigungsverfahrens aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich dieses im Zeitpunkt der Antragstellung auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht,
    mit Bescheid die Art und die Höhe der Abgabe, die Gegenstand der Streitbeilegungsbeschwerde bzw. des Verständigungsverfahrens ist, den Zeitraum, für den die Abgabe erhoben werden soll bzw. entrichtet worden ist sowie den Zeitpunkt der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde oder der Einleitung des Verständigungsverfahrens festzustellen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter hat, sofern ein Verwaltungsgericht noch nicht mit Erkenntnis über die Streitfrage oder über eine Maßnahme, die Gegenstand des relevanten Verständigungsverfahrens war, entschieden hat, von Amts wegen mit Bescheid festzustellen:
    1. Ziffer eins
      Die Einigung
      1. Litera a
        in einem Verständigungsverfahren gemäß Paragraph 26, EU-BStbG oder
      2. Litera b
        in einem Verständigungsverfahren nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich dieses auf einen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht;
    2. Ziffer 2
      Die abschließende Entscheidung gemäß Paragraph 58, EU-BStbG oder
    3. Ziffer 3
      das Ergebnis eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter hat von Amts wegen mit Bescheid das Datum festzustellen, an dem
    1. Ziffer eins
      ein Verständigungsverfahren
      1. Litera a
        nach dem EU-BStbG oder
      2. Litera b
        nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG, sofern sich auf einen dieses im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht;
    2. Ziffer 2
      ein schiedsgerichtliches Verfahren nach dem EU-BStbG oder
    3. Ziffer 3
      ein Schiedsverfahren zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG
    geendet hat, wenn ein Bescheid gemäß Absatz eins, zu diesem Zeitpunkt noch im Rechtsbestand und kein Bescheid gemäß Absatz 2, zu erlassen ist. Im Fall der Ziffer eins, darf der Bescheid frühestens nach Ablauf von 50 Tagen ab dem Tag erlassen werden, der dem Tag folgt, an dem der betroffenen Person bzw. der Person, die ihren Fall unterbreitet hat, mitgeteilt worden ist, dass das Verständigungsverfahren ergebnislos geendet hat. Wurde innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gestellt, darf der Bescheid frühestens zu jenem Zeitpunkt erlassen werden, in dem sicher ist, dass kein Schiedsgericht eingesetzt wird.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter hat den Bescheid gemäß Absatz 2, von Amts wegen aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      ihm nach einem schiedsgerichtlichen Verfahren aufgrund des EU-BStbG von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt worden ist, dass ein zuständiges Gericht dieses Mitgliedstaates die mangelnde Unabhängigkeit einer am schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligten unabhängigen Person oder der bzw. des Vorsitzenden erkannt hat (Paragraph 61, Absatz 2, EU-BStbG) oder
    2. Ziffer 2
      er innerhalb von sieben Jahren ab der Bekanntgabe (Paragraph 97,) des Bescheides davon Kenntnis erlangt, dass ein Staat,
      1. Litera a
        mit dem ein Verständigungsverfahren geführt worden ist,
      2. Litera b
        der Partei eines schiedsgerichtlichen Verfahrens nach dem EU-BStbG gewesen ist oder
      3. Litera c
        der Partei eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG gewesen ist,
      sein Besteuerungsrecht nicht endgültig in jenem Umfang ausgeübt hat, von dem der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter anlässlich der Erlassung des Bescheides gemäß Absatz 2, ausgegangen ist.
  5. Absatz 5Ist Absatz eins, nicht anwendbar, kann der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen. Dies gilt nur für bundesrechtlich geregelte Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40215992

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P48/NOR40215992

Navigation im Suchergebnis