§ 44a.Paragraph 44 a,
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Für Bescheide gemäß § 44 Abs. 2 sind die Abgabenbehörden zuständig, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.Für Bescheide gemäß Paragraph 44, Absatz 2, sind die Abgabenbehörden zuständig, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.