§ 41a.Paragraph 41 a,
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Die Anzeigepflicht gemäß § 41 Abs. 3 besteht gegenüber den Abgabenbehörden, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.Die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, besteht gegenüber den Abgabenbehörden, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.