(4)Absatz 4Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage kann der Leiter der Amtshandlung gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnen. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Ein Verstoß gegen diese Maßnahmen gilt als Störung der Amtshandlung gemäß § 112 Abs. 2. Wird gegen diese Maßnahmen im Zuge einer mündlichen Verhandlung verstoßen, hat der Ausschluss der betreffenden Person unter sinngemäßer Anwendung des § 274 Abs. 4 zweiter Satz zu erfolgen.19 anordnen. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Ein Verstoß gegen diese Maßnahmen gilt als Störung der Amtshandlung gemäß Paragraph 112, Absatz 2, Wird gegen diese Maßnahmen im Zuge einer mündlichen Verhandlung verstoßen, hat der Ausschluss der betreffenden Person unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 274, Absatz 4, zweiter Satz zu erfolgen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 3 lit. a, BGBl. I Nr. 96/2020)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3, Litera a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,)