Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 323c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 323c

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 323 c,
  1. Absatz einsIn anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3, Litera a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,)

  2. Absatz 4Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage kann der Leiter der Amtshandlung gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnen. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Ein Verstoß gegen diese Maßnahmen gilt als Störung der Amtshandlung gemäß Paragraph 112, Absatz 2, Wird gegen diese Maßnahmen im Zuge einer mündlichen Verhandlung verstoßen, hat der Ausschluss der betreffenden Person unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 274, Absatz 4, zweiter Satz zu erfolgen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3, Litera a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,)

  3. Absatz 6Bis 30. September 2020 sowie von 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 erfüllt eine sonstige Gutschrift oder ein Teil einer sonstigen Gutschrift keinen Tilgungstatbestand gemäß Paragraph 211, BAO, wenn diese Gutschrift auf einem Abgabenkonto zu verbuchen ist, auf dem
    1. Ziffer eins
      ein Abgabenrückstand besteht, für den ein Ansuchen nach Paragraph 212, BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt und
    2. Ziffer 2
      innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des die sonstige Gutschrift auslösenden Bescheides oder Erkenntnisses, bei Selbstberechnung einer Abgabe gleichzeitig mit der Selbstberechnung und Bekanntgabe des negativen Abgabenzahlungsanspruches oder im Zusammenhang mit Prämien, Vergütungen oder Erstattungen gleichzeitig mit deren Beantragung ein Antrag auf Rückzahlung gemäß Absatz 9, im Verfahren FinanzOnline eingebracht wurde.
  4. Absatz 7Absatz 6, kommt nicht zur Anwendung, wenn die sonstige Gutschrift gemäß Paragraph 214, Absatz 8, zu verrechnen oder eine Abschreibung von Abgaben (Paragraphen 235,, 236) erfolgt. In den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3 und 5 UStG 1994 kommt Absatz 6, insoweit nicht zur Anwendung, als eine Einfuhrumsatzsteuer auf dem Abgabenkonto verbucht ist.
  5. Absatz 8Für sonstige Gutschriften im Sinne des Absatz 6, ist Paragraph 215, Absatz eins bis 3 BAO sinngemäß anzuwenden, es sei denn, dass dadurch eine Tilgung von Abgaben erfolgen würde, für die ein Ansuchen nach Paragraph 212, BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt wurde.
  6. Absatz 9Für Anträge auf Rückzahlung sonstiger Gutschriften im Sinne des Absatz 6, ist Paragraph 239, BAO sinngemäß anzuwenden. Die Anwendung des Paragraph 239 a, BAO bleibt unberührt.
  7. Absatz 10Die Absatz 6 bis 9 finden auf sonstige Gutschriften Anwendung, die
    1. Ziffer eins
      vor dem 1. Oktober 2020 verbucht wurden und aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden;
    2. Ziffer 2
      vor dem 31. Dezember 2021 verbucht wurden und aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 21. November 2021 bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem 21. November 2021 bekanntgegeben werden.
  8. Absatz 11Stundungen gemäß Paragraph 212, Absatz eins,, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, bleiben bis 15. Jänner 2021 unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens 25. September 2020, im Falle von Vorauszahlungen gemäß Paragraph 45, EStG 1988 bis spätestens 27. November 2020, auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.
  9. Absatz 11 aStundungen gemäß Absatz 11, bleiben bis 30. Juni 2021 aufrecht. Abgaben, die auf dem selben Abgabenkonto gebucht werden und die zwischen dem 26. September 2020 und dem 31. Mai 2021 2021 fällig werden, sind bis zum 30. Juni 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.
  10. Absatz 11 bStundungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. Mai 2021 2021 beantragt werden, sind abweichend von den Voraussetzungen des Paragraph 212, Absatz eins bis 30. Juni 2021 zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. Mai 2021 2021 fällig werden, sind bis zum 30. Juni 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.
  11. Absatz 11 cStundungen, die zwischen dem 22. November 2021 und dem 31. Dezember 2021 beantragt werden, sind abweichend von den Voraussetzungen des Paragraph 212, Absatz eins bis 31. Jänner 2022 zu bewilligen.
  12. Absatz 12Die Abgabenbehörde hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Entrichtung von Abgaben im Sinne des Paragraph 212, Absatz eins, in zwölf angemessenen Monatsraten zu bewilligen, wenn vor der Antragstellung kein Terminverlust (Paragraph 230, Absatz 5,) hinsichtlich einer bereits zuvor bewilligten Ratenzahlung nach diesem Absatz eingetreten ist und der Antrag bis zum Ende der Stundungsfrist, spätestens jedoch am 30. September 2020, eingebracht wird. Sofern hinsichtlich dieser Ratenbewilligung kein Terminverlust eintritt, hat die Abgabenbehörde, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre, auf Antrag die Entrichtung in angemessenen Raten für weitere sechs Monate zu gewähren.
  13. Absatz 13Unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des Paragraph 212, Absatz 2, sind ab 15. März 2020 bis 30. Juni 2021 sowie ab 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 1. Juli 2021 bis 21. November 2021 sowie ab 1. Februar 2022 bis 30. Juni 2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.
  14. Absatz 14Hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      vor dem 15. März 2020 bewilligter Zahlungserleichterungen, für die gemäß Paragraph 212, Absatz 2, nach dem 15. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 Stundungszinsen festzusetzen wären sowie
    2. Ziffer 2
      Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen (Paragraph 205,), die für den Veranlagungszeitraum 2019 oder 2020 festzusetzen wären,
    ist von der Vorschreibung abzusehen.
  15. Absatz 15Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 30. Juni 2021 sind abweichend von Paragraph 217, Absatz 2 und 3 keine Säumniszuschläge zu entrichten.
  16. Absatz 16Die Absatz 11 bis 15 gelten nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.

    Anmerkung, Absatz 17, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer eins b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021,)

    Anmerkung, Absatz 18, mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft getreten)

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 25/2021

Schlagworte

Wortübertragung, Landesabgabe

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40246330

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P323c/NOR40246330

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