Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 323b

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 323b

Inkrafttretensdatum

07.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Finanz-Organisationsreform 2020

Paragraph 323 b,
  1. Absatz einsDas Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter.
  2. Absatz 2Die am 31. Dezember 2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Jänner 2021 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.
  3. Absatz 3Eine vor dem 1. Jänner 2021 von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem 31. Dezember 2020 wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde.
  4. Absatz 4Für Angelegenheiten, für die vor dem 1. Jänner 2021 der Bundesminister für Finanzen zuständig gewesen ist und nach dem 31. Dezember 2020 eine andere Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung zuständig ist, gilt zusätzlich zu Absatz 3, Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die ab dem 1. Jänner 2021 zuständige Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung tritt an die Stelle des Bundesministers für Finanzen.
    2. Ziffer 2
      Die am 31. Dezember 2020 beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Jänner 2021 zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Ziffer 2, bleibt der Bundesminister für Finanzen zuständig für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren, die von ihm erlassene Bescheide gemäß Paragraph 103, EStG 1988 betreffen, wenn er die Bescheidbeschwerde bereits vor dem 1. Jänner 2021 dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat.
  5. Absatz 5Bis 31. Dezember 2021 können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, innerhalb offener Frist auch unter Verwendung der falschen dieser drei Bezeichnungen wirksam eingebracht werden.
  6. Absatz 6Bis 31. Dezember 2021 können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2016,, sowie unter Verwendung der zum 31. Dezember 2020 kundgemachten Anschriften der Finanzämter wirksam eingebracht werden.
  7. Absatz 7Bis 31. Dezember 2021 können Anbringen, für deren Behandlung das Zollamt Österreich zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung der Zollämter gemäß Paragraph 11, AVOG 2010 – DV in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2016,, sowie unter Verwendung der zum 31. Dezember 2020 kundgemachten Anschriften der Zollämter wirksam eingebracht werden.
  8. Absatz 8Alle gemäß Paragraph 71, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, oder gemäß Paragraph 3, AVOG 2010 erlassenen Delegierungsbescheide sind mit Ablauf des 30. Dezember 2020 aufgehoben.
  9. Absatz 9Verliert eine Abgabenbehörde des Bundes nach dem 1. Jänner 2021 durch Änderungen von Abgabenvorschriften ihre Zuständigkeit in einer bestimmten Angelegenheit, so können diese Angelegenheit betreffende Anbringen dennoch innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderungen weiter bei dieser Abgabenbehörde eingebracht werden. Die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde hat diesfalls nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern der Einschreiter nicht bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
  10. Absatz 10Wird in einer Rechtsvorschrift des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde die Bezeichnung „Finanzamt Österreich“, „Finanzamt für Großbetriebe“, „Zollamt Österreich“ oder „Amt für Betrugsbekämpfung“ verwendet, ist darunter bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 jene Einrichtung zu verstehen, die aufgrund
    • Strichaufzählung
      des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, oder
    • Strichaufzählung
      der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010,, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, oder
    • Strichaufzählung
      eines anderen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, geänderten Bundesgesetzes in dessen Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
    zuständig gewesen ist.
  11. Absatz 11Bis zum 31. Dezember 2020 können Anbringen, für deren Behandlung ein Finanzamt zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung „Finanzamt Österreich“ oder „Finanzamt für Großbetriebe“ wirksam eingebracht werden.
  12. Absatz 12Bis zum 31. Dezember 2020 können Anbringen, für deren Behandlung ein Zollamt zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung „Zollamt Österreich“ wirksam eingebracht werden.

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40224294

Navigation im Suchergebnis