§ 323.Paragraph 323,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1962 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 44 Abs. 2 und die Bezeichnung des früheren § 323 Abs. 2 als § 324 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.Paragraph 44, Absatz 2 und die Bezeichnung des früheren Paragraph 323, Absatz 2, als Paragraph 324, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden. (3)Absatz 3§ 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft. Verfügungen gemäß § 71 Abs. 1, die dem § 61 in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des § 61 durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des § 61 durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.Paragraph 61, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. September 1996 in Kraft. Verfügungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins,, die dem Paragraph 61, in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des Paragraph 61, durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des Paragraph 61, durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. (4)Absatz 4§ 189 ist auf Zeitpunkte nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr anzuwenden.Paragraph 189, ist auf Zeitpunkte nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr anzuwenden.
(5)Absatz 5§ 55 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft. Verfügungen gemäß § 71 Abs. 1, die § 55 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des § 55 durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des § 55 durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.Paragraph 55, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft. Verfügungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins,, die Paragraph 55, Absatz 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des Paragraph 55, durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des Paragraph 55, durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. (6)Absatz 6§ 187 ist auf Einkünfte, die in einem nach dem 31. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahr (§ 2 Abs. 5 und 6 EStG 1988) erzielt werden, nicht mehr anzuwenden. Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 187 ist die Neufassung des § 55 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998 unbeachtlich.Paragraph 187, ist auf Einkünfte, die in einem nach dem 31. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahr (Paragraph 2, Absatz 5 und 6 EStG 1988) erzielt werden, nicht mehr anzuwenden. Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 187, ist die Neufassung des Paragraph 55, durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, unbeachtlich. (7)Absatz 7Bewilligungen gemäß § 131 Abs. 1 vierter Satz verlieren mit Inkrafttreten der Neufassung des § 131 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 ihre Wirksamkeit. § 205 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999 entstanden ist; abweichend von § 205 Abs. 1 ist für Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2001 entsteht, anstelle des 1. Juli der 1. Oktober 2001 für den Beginn der Verzinsung maßgebend.Bewilligungen gemäß Paragraph 131, Absatz eins, vierter Satz verlieren mit Inkrafttreten der Neufassung des Paragraph 131, Absatz eins, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ihre Wirksamkeit. Paragraph 205, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999 entstanden ist; abweichend von Paragraph 205, Absatz eins, ist für Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2001 entsteht, anstelle des 1. Juli der 1. Oktober 2001 für den Beginn der Verzinsung maßgebend.
§ 214 Abs. 4 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch am 31. Dezember 2000 entstanden ist. § 240 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.Paragraph 214, Absatz 4, Litera e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch am 31. Dezember 2000 entstanden ist. Paragraph 240, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.
(8)Absatz 8Die §§ 210 Abs. 6, 212 Abs. 2 lit. a, 212 Abs. 3, 212a Abs. 7, 214 Abs. 5, 217 sowie 230 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, sind die §§ 212 Abs. 3 sowie 218 Abs. 2 und 6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen.Die Paragraphen 210, Absatz 6,, 212 Absatz 2, Litera a,, 212 Absatz 3,, 212a Absatz 7,, 214 Absatz 5,, 217 sowie 230 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, sind die Paragraphen 212, Absatz 3, sowie 218 Absatz 2 und 6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen. (9)Absatz 9§ 45a und § 125 Abs. 1 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals auf im Jahr 2002 ausgeführte Umsätze anzuwenden. § 204, § 212 Abs. 2 und § 242, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sowie § 111 Abs. 3, § 112 Abs. 2, § 112a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 125 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist erstmals auf Werte zum 1. Jänner 2002 anzuwenden.Paragraph 45 a und Paragraph 125, Absatz eins, Litera a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, sind erstmals auf im Jahr 2002 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Paragraph 204,, Paragraph 212, Absatz 2 und Paragraph 242,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, sowie Paragraph 111, Absatz 3,, Paragraph 112, Absatz 2,, Paragraph 112 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Paragraph 125, Absatz eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, ist erstmals auf Werte zum 1. Jänner 2002 anzuwenden.
§ 188 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001 ist letztmalig auf das Jahr 2000 betreffende Feststellungen anzuwenden.Paragraph 188, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, ist letztmalig auf das Jahr 2000 betreffende Feststellungen anzuwenden.
(10)Absatz 10Die §§ 52a, 75, 78, 148, 212 Abs. 4, 212a Abs. 4 und 5, 243, 256, 260, 263 bis 268, 270, 273, 274, 276 bis 279, 281 bis 289 Abs. 2, 293 bis 293b, 299, 300, 302, 305, 308, 310 und 311 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002, der Entfall der Überschriften vor § 53, § 273 und § 282 sowie der Entfall der §§ 74, 261, 262, 269 und 301 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind, soweit sie Berufungen und Devolutionsanträge betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.Die Paragraphen 52 a,, 75, 78, 148, 212 Absatz 4,, 212a Absatz 4 und 5, 243, 256, 260, 263 bis 268, 270, 273, 274, 276 bis 279, 281 bis 289 Absatz 2,, 293 bis 293b, 299, 300, 302, 305, 308, 310 und 311 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, der Entfall der Überschriften vor Paragraph 53,, Paragraph 273 und Paragraph 282, sowie der Entfall der Paragraphen 74,, 261, 262, 269 und 301 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind, soweit sie Berufungen und Devolutionsanträge betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden. (11)Absatz 11§ 201 und § 214 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entsteht. Die Bindungswirkung gemäß § 289 Abs. 3 und § 290 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 kommt erstmals am 1. Jänner 2003 erlassenen Berufungsentscheidungen zu. § 292 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, ist für von Berufungssenaten im Sinne des § 260 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, erlassene Entscheidungen auch nach In-Kraft-Treten des § 292 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002, anzuwenden.Paragraph 201 und Paragraph 214, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entsteht. Die Bindungswirkung gemäß Paragraph 289, Absatz 3 und Paragraph 290, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, kommt erstmals am 1. Jänner 2003 erlassenen Berufungsentscheidungen zu. Paragraph 292, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, ist für von Berufungssenaten im Sinne des Paragraph 260, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, erlassene Entscheidungen auch nach In-Kraft-Treten des Paragraph 292, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, anzuwenden. (12)Absatz 12Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat können abweichend von § 282 Abs. 1 Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden für am 1. Jänner 2003 noch unerledigte Berufungen gestellt werden; solche Anträge können weiters in Fällen, in denen nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage durch den Berufungssenat zu entscheiden war und diese Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, innerhalb eines Monates ab Zustellung der Aufhebung gestellt werden. Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung können abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung gelten ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 gestellt.Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat können abweichend von Paragraph 282, Absatz eins, Ziffer eins bis 31. Jänner 2003 bei den im Paragraph 249, genannten Abgabenbehörden für am 1. Jänner 2003 noch unerledigte Berufungen gestellt werden; solche Anträge können weiters in Fällen, in denen nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage durch den Berufungssenat zu entscheiden war und diese Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, innerhalb eines Monates ab Zustellung der Aufhebung gestellt werden. Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung können abweichend von Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer eins bis 31. Jänner 2003 bei den im Paragraph 249, genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Nach Paragraph 284, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung gelten ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer eins, gestellt. (13)Absatz 13Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des unabhängigen Finanzsenates erforderlich sind, dürfen bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 folgenden Tag getroffen werden. Entsendungen nach den §§ 263 ff in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, gelten als für den unabhängigen Finanzsenat bis 1. Jänner 2005 erfolgt; dies gilt nicht für von den Berufsvertretungen der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder entsendete Mitglieder sowie für entsendete Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder.Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des unabhängigen Finanzsenates erforderlich sind, dürfen bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, folgenden Tag getroffen werden. Entsendungen nach den Paragraphen 263, ff in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, gelten als für den unabhängigen Finanzsenat bis 1. Jänner 2005 erfolgt; dies gilt nicht für von den Berufsvertretungen der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder entsendete Mitglieder sowie für entsendete Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder. (14)Absatz 14(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt) (15)Absatz 15Die §§ 59, 61, 148, 149, 150, 151 und 240 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. März 2004 in Kraft. Von sich aus der Neufassung der §§ 59 und 61 ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können Anbringen auch noch bei der vor dem In-Kraft-Treten der Neufassungen zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (§ 71), die den §§ 59 oder 61 in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit 1. März 2004 ihre Wirkung.Die Paragraphen 59,, 61, 148, 149, 150, 151 und 240 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, treten mit 1. März 2004 in Kraft. Von sich aus der Neufassung der Paragraphen 59 und 61 ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können Anbringen auch noch bei der vor dem In-Kraft-Treten der Neufassungen zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (Paragraph 71,), die den Paragraphen 59, oder 61 in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit 1. März 2004 ihre Wirkung. (16)Absatz 16Die §§ 207, 209, 209a und 304 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 209 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 tritt für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1), wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist, erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Die Paragraphen 207,, 209, 209a und 304 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Paragraph 209, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, tritt für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (Paragraph 147, Absatz eins,), wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist, erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (17)Absatz 17§ 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Februar 2005 anzuwenden. Von sich aus der Neufassung des § 57 ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können Anbringen auch noch bei der vor dem In-Kraft-Treten der Neufassungen zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (§ 71), die dem § 57 in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit 1. Februar 2005 ihre Wirkung.Paragraph 57, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist ab 1. Februar 2005 anzuwenden. Von sich aus der Neufassung des Paragraph 57, ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können Anbringen auch noch bei der vor dem In-Kraft-Treten der Neufassungen zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (Paragraph 71,), die dem Paragraph 57, in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit 1. Februar 2005 ihre Wirkung. § 80 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals anzuwenden, wenn die Liquidation nach dem 31. Jänner 2005 beendigt wird.Paragraph 80, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist erstmals anzuwenden, wenn die Liquidation nach dem 31. Jänner 2005 beendigt wird.
§ 205 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2004 entsteht, anzuwenden.Paragraph 205, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist erstmals für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2004 entsteht, anzuwenden.
Die §§ 212 Abs. 2 und 212a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind erstmals für Zeiträume nach dem 31. Jänner 2005 anzuwenden.Die Paragraphen 212, Absatz 2 und 212a Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmals für Zeiträume nach dem 31. Jänner 2005 anzuwenden.
(18)Absatz 18§ 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) ist die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist. § 209 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004.Paragraph 209, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (Paragraph 147, Absatz eins,) ist die Neufassung des Paragraph 209, Absatz eins, jedoch erst ab 1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist. Paragraph 209, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des Paragraph 209, Absatz eins, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,.
§ 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des § 207 Abs. 2 zweiter Satz durch BGBl. I Nr. 57/2004, des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 180/2004, des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 sowie des § 304 durch BGBl I Nr. 57/2004 sinngemäß. Wegen der Verkürzung der Verjährungsfristen des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 dürfen Bescheide nicht gemäß § 299 Abs. 1 aufgehoben werden.Paragraph 209 a, Absatz eins und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, des Paragraph 209, Absatz eins, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, des Paragraph 209, Absatz 3, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, sowie des Paragraph 304, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, sinngemäß. Wegen der Verkürzung der Verjährungsfristen des Paragraph 209, Absatz 3, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, dürfen Bescheide nicht gemäß Paragraph 299, Absatz eins, aufgehoben werden.
(19)Absatz 19§§ 131 Abs. 1, 2, 3 und 163 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraphen 131, Absatz eins,, 2, 3 und 163 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (20)Absatz 20Die Verordnung auf Grund § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 kann bereits ab dem auf die Kundmachung des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 99/2006 folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten.Die Verordnung auf Grund Paragraph 131, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, kann bereits ab dem auf die Kundmachung des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten. (21)Absatz 21§ 124 und § 125 Abs. 1 und 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen.Paragraph 124 und Paragraph 125, Absatz eins und 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. (22)Absatz 22§ 121a und § 160 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008, sind für Erwerbe nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden. Bei der Zusammenrechnung nach § 121a Abs. 2 sind Erwerbe vor dem 1. August 2008 nicht zu berücksichtigen.Paragraph 121 a und Paragraph 160, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, sind für Erwerbe nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden. Bei der Zusammenrechnung nach Paragraph 121 a, Absatz 2, sind Erwerbe vor dem 1. August 2008 nicht zu berücksichtigen. (23)Absatz 23§ 188 Abs. 4 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 ist erstmals auf Feststellungen anzuwenden, die das Jahr 2008 betreffen. § 214 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009, ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2009 entstanden ist. Die §§ 201 und 302, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft. § 239a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009, ist erstmals auf Abgaben (§ 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009) anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2000 entstanden ist.Paragraph 188, Absatz 4, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, ist erstmals auf Feststellungen anzuwenden, die das Jahr 2008 betreffen. Paragraph 214, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2009 entstanden ist. Die Paragraphen 201 und 302, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, treten mit 1. November 2009 in Kraft. Paragraph 239 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, ist erstmals auf Abgaben (Paragraph 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,) anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2000 entstanden ist. (24)Absatz 24Die §§ 51, 52a bis 68 sowie die §§ 71 bis 75 treten mit 1. Juli 2010 außer Kraft. § 63 ist weiterhin für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer anzuwenden.Die Paragraphen 51,, 52a bis 68 sowie die Paragraphen 71 bis 75 treten mit 1. Juli 2010 außer Kraft. Paragraph 63, ist weiterhin für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer anzuwenden.
(25)Absatz 25§ 118 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 118, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. (26)Absatz 26§ 14 Abs. 2 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet wurde. Davon unberührt ist § 14 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli eröffnet werden, anzuwenden.Paragraph 14, Absatz 2, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet wurde. Davon unberührt ist Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli eröffnet werden, anzuwenden. (27)Absatz 27Die §§ 207 Abs. 2 und 209 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2010 sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entstanden ist.Die Paragraphen 207, Absatz 2 und 209 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010, sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entstanden ist. (28)Absatz 28§ 240 Abs. 2 ist letztmalig für Anträge auf Erstattung mit Ablauf des 31. Dezembers 2011 anzuwenden.Paragraph 240, Absatz 2, ist letztmalig für Anträge auf Erstattung mit Ablauf des 31. Dezembers 2011 anzuwenden.
(29)Absatz 29§ 205a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und ist erstmals für ab diesem Zeitpunkt erfolgte Abgabenherabsetzungen anwendbar, wobei vor Inkrafttreten erfolgte Entrichtungen für die Verzinsung nur für Zeiträume ab Inkrafttreten zu berücksichtigen sind.Paragraph 205 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und ist erstmals für ab diesem Zeitpunkt erfolgte Abgabenherabsetzungen anwendbar, wobei vor Inkrafttreten erfolgte Entrichtungen für die Verzinsung nur für Zeiträume ab Inkrafttreten zu berücksichtigen sind. (30)Absatz 30Die §§ 3 Abs. 2 lit. b, 201 Abs. 3 und 205b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 2, Litera b,, 201 Absatz 3 und 205b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. (31)Absatz 31Die §§ 208 Abs. 1 lit. f, 209a Abs. 4, 282 Abs. 3, 293c und 295 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit 1. September 2011 in Kraft.Die Paragraphen 208, Absatz eins, Litera f,, 209a Absatz 4,, 282 Absatz 3,, 293c und 295 Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, treten mit 1. September 2011 in Kraft. (32)Absatz 32§ 118a in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 118 a, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (33)Absatz 33Die §§ 9a und 282 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die §§ 208 Abs. 1. lit. f und 293c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit 1. Jänner 2013 außer Kraft; dies gilt nicht für vor diesem Tag erfolgte Berichtigungen gemäß § 293c sowie für vor diesem Tag eingebrachte Anträge auf Berichtigung gemäß § 293c.Die Paragraphen 9 a und 282 Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Paragraphen 208, Absatz eins, Litera f und 293c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, treten mit 1. Jänner 2013 außer Kraft; dies gilt nicht für vor diesem Tag erfolgte Berichtigungen gemäß Paragraph 293 c, sowie für vor diesem Tag eingebrachte Anträge auf Berichtigung gemäß Paragraph 293 c, (34)Absatz 34§ 118a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 118 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (35)Absatz 35§ 125 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist erstmals anzuwenden für Einheitswerte, die gemäß § 20c Bewertungsgesetz 1955 festgestellt werden.Paragraph 125, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist erstmals anzuwenden für Einheitswerte, die gemäß Paragraph 20 c, Bewertungsgesetz 1955 festgestellt werden.